Deutsche Gesellschaft für
Angewandte Kinesiologie e.V.
Deutsche Gesellschaft für<br>Angewandte Kinesiologie e.V.

Satzung der
Deutschen Gesellschaft
für Angewandte Kinesiologie e.V.

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Die im Berufsverband der KinesiologieanwenderInnen zusammengeschlossenen Praktizierenden, Lehrer, Freunde, Förderer und Ehrenmitglieder fühlen sich der ganzheitlichen Förderung und Weiterentwicklung des Menschen verpflichtet. Sie erkennen die Autonomie ihrer Mitmenschen an und richten sich nach den ethischen Grundsätzen des „Forums Werteorientierung in der Weiterbildung e.V.“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung ist ein Berufsverband und führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Angewandte Kinesiologie e.V.“ (DGAK).
  2. Sie wurde 1987 in Freiburg gegründet. Sitz und Gerichtsstand befinden sich in Freiburg. Die Verwaltung kann auch an einem anderen Ort in Deutschland geführt werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Berufsverband DGAK vertritt die Interessen der professionellen Kinesiologie-AnwenderInnen. Die Arbeit der Mitglieder dient den Menschen in ihrer individuellen Entwicklung, in der Förderung ihrer Gesundheit und ihrer geistig-seelischen Entfaltung. Des Weiteren legt der Verband im Rahmen der Mitgliederversammlung (MV) die erforderlichen Kriterien für eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung sowie die entsprechenden Prüfungsordnungen fest und sorgt für die Wahrung von Qualitätsstandards in der Arbeit. Er pflegt Kontakte zu Schulen, Institutionen, Praktizierenden und Lehrenden auf dem Gebiet der Kinesiologie im In- und Ausland.

§ 3 Organe

Die Organe der DGAK sind
  • die allgemeine Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 4 Mitgliedschaft

Es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaft:
  • ordentliche Mitglieder
  • Auszubildende (Azubis)
  • Ehrenmitglieder
  • juristische Personen
  • passive Mitglieder (Freunde, Förderer)
  1. Ordentliche Mitglieder können diejenigen Personen werden, die eine vom Berufsverband anerkannte Ausbildung bzw. eine bestimmte Anzahl anerkannter Kursstunden im Bereich der Angewandten Kinesiologie absolviert haben. Sie nehmen auf der MV ihr Rede- und Stimmrecht wahr und können mit einem Amt betraut werden.
  2. Auszubildende sind diejenigen Personen, die sich in einer von der DGAK anerkannten Ausbildung befinden. Sie nehmen auf der MV ihr Rede- und Stimmrecht wahr und können an Arbeitsgemeinschaften (AGs) teilnehmen.
  3. Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands und nach Bestätigung durch die MV all denjenigen verliehen werden, die sich in besonderer Weise um die Kinesiologie und die DGAK verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben auf der MV sowohl Rede- als auch Stimmrecht und sie können in ein Amt gewählt werden.
  4. Juristische Personen (z.B. andere Verbände, Vereinigungen, Verlage), die die Zwecke der DGAK unterstützen wollen, können zur MV einen Vertreter entsenden. Diese haben hier Rederecht und auch pro Institution eine Stimme bei Abstimmungen. Sie können nicht in ein Amt gewählt werden.
  5. Die passive Mitgliedschaft bezieht sich auf Auszubildende, Freunde und Förderer, die die Ziele des Verbands ideell und materiell unterstützen wollen. Auf der MV haben sie ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, und sie können nicht in ein Amt gewählt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft, der Mitgliedschaft von juristischen Personen und der passiven Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann darüber entscheidet. Im Falle einer Ablehnung kann der/die Antragstellende Berufung an die MV einlegen. Diese muss in schriftlicher Form dem Vorstand zugeleitet werden. Die MV kann die Ablehnung nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufheben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er ist schriftlich per Einschreiben an die DGAK-Geschäftsstelle zu erklären.
  2. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds nach vorheriger Anhörung beschließen, wenn in schwerwiegender Weise gegen geltende Gesetze, ethische Grundlagen, Verbandsinteressen oder die Satzung verstoßen wurde. Der Beschluss muss der betroffenen Person mit einer schriftlichen Begründung übermittelt werden. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung Berufung bei der MV einlegen, die über den Vorstand einzureichen ist. Die MV kann den Ausschluss nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verband mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung etwa rückständiger Beiträge.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 7 Mitgliederbeiträge

Ordentliche Mitglieder und juristische Personen zahlen den Jahresbeitrag, den die MV festgelegt hat. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen in einem Geschäftsjahr eine Beitragsermäßigung zugestehen. Passive Mitglieder und Azubis zahlen einen ermäßigten Beitrag, den ebenfalls die MV bestimmt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durchzuführen. Der Vorstand lädt dazu vier Wochen vorher schriftlich ein, unter Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche MVs kann der Vorstand jederzeit, mit einer Einladungsfrist von vier Wochen, festlegen. Wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche MV beantragen, muss der Vorstand sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages einberufen. Die Mitgliederversammlung
  • diskutiert die Angelegenheiten des Verbands und gibt Anregungen und Empfehlungen an den Vorstand
  • nimmt den Vorstandsbericht, den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht entgegen
  • erteilt dem Vorstand Entlastung
  • wählt den Vorstand, die Beiratsmitglieder, die Kassenprüfer
  • setzt die Höhe der Beiträge fest
  • beschließt über Satzungsänderungen (s. § 9, Punkt 7)
  • beschließt eine evtl. Verbandsauflösung (s. § 9, Punkt 8)

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassungen bei der MV

  1. Die MV ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
  2. Die Sitzung wird vom Vorstand geleitet. Dieser kann einen Versammlungsleiter und einen Wahlleiter berufen.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen bei schriftlicher Wahl gelten als ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Nichtanwesende ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht bei Wahlen schriftlich wahrnehmen.
  5. Jedes ordentliche Verbandsmitglied kann Anträge an die MV stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor deren Stattfinden bei der Geschäftsstelle in schriftlicher Form vorliegen. Eine Abstimmung darüber kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragtes ordentliches Mitglied während der MV persönlich anwesend ist.
  6. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies verlangt. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann nur in geheimer Abstimmung entschieden werden (s. § 6, Punkt 3).
  7. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie auf der fristgerecht verschickten Tagesordnung zur MV angekündigt und in ihrem genauen Wortlaut angegeben sind. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Eine evtl. Verbandsauflösung ist nur zulässig, wenn die fristgerecht versandte Tagesordnung zur MV ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung beinhaltet. Sie kann auf Beschluss der MV nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. § 14 bleibt unberührt.
  9. Alle Beschlüsse während der MV sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Außerdem soll eine Anwesenheitsliste erstellt werden, welche sowohl die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, als auch die schriftlich übertragenen Stimmrechte umfasst. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang desselben beim Vorstand schriftlich geltend gemacht werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Verbands, entsprechend § 26 BGB, besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Es können nur ordentliche Mitglieder für dieses Amt kandidieren, und sie werden einzeln von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstands bleiben sie im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten MV eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der erste Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, vertreten ihn die stellvertretenden Vorsitzenden bis zur nächsten MV. Wenn mehr als ein Vorstandsmitglied zurücktritt, muss eine außerordentliche MV einberufen werden zwecks Neuwahl. Der Rücktritt ist dann nach Durchführung dieser außerordentlichen MV möglich.
  4. Der Vorstand ist bei Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand vertritt die DGAK gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, sofern sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ zugeordnet sind. Außerdem hat er die folgenden Aufgaben:
  • Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und Ausführung der Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der MV und Durchführung der Beschlüsse
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen
  • Entgegennahme der beratenden Beschlüsse des Beirats und der Arbeitsgruppen
  • Erstellen des Vorstandsberichts
  • Entscheidung über die Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft
  • Beratung bei der Herausgabe des Publikationsorgans
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus vier ordentlichen Verbandsmitgliedern, die für die Dauer von sechs Jahren von der MV gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Beiratsmitglied muss über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung verfügen. Der Beirat unterstützt den Vorstand, die MV und die Arbeitsgruppen beratend und wird bei Streitigkeiten innerhalb des Verbands tätig. Er hat insbesondere die Aufgabe, die grundlegenden Verbandsziele mit dem Vorstand sicherzustellen.

§ 13 Justitiar

Der Vorstand kann einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung und Vertretung des Verbands beauftragen. Dieser kann an Vorstandssitzungen und bei MVs beratend teilnehmen.

§ 14 Auflösung des Verbands

Eine evtl. Verbandsauflösung erfolgt auf Beschluss der MV mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (s. § 9, Punkt 8). Das nach Abwicklung aller Geschäfte noch vorhandene Vermögen fällt einer Organisation zu, die ähnliche Zielsetzungen verfolgt wie die DGAK.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die vorliegende Satzung wurde im Oktober 2004 vom Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister unter Nr. 1965 eingetragen.
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